Nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Betroffene das Recht zu erfahren, ob personenbezogene Daten von ihnen verarbeitet werden und, wenn ja, welche das sind. Dabei muss der Betroffene weder Form noch Frist oder Dienstweg einhalten und auch keine spezifischen Voraussetzungen erfüllen. Trotz oder wohl eher wegen der sehr weiten Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs besteht in der Praxis mitunter Klärungsbedarf in Bezug auf die genaue Ausgestaltung der Auskunft.