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Enthalten in Datenschutz aktuell professional
5 Tipps: So halten Sie Ihr VVT dauerhaft aktuell
Ein VVT zu erstellen ist meist nicht das Problem – die eigentliche Herausforderung liegt in der laufenden Pflege. Neue Prozesse und Tools führen ständig zu Anpassungsbedarf, der im Alltag leicht übersehen wird. Ohne klare Zuständigkeiten und feste Abläufe verliert das VVT schnell an Aktualität. Verankern Sie die Pflege daher organisatorisch und integrieren Sie sie in bestehende Prozesse – etwa in Projekte, die Zusammenarbeit mit IT und Fachabteilungen sowie regelmäßige Reviews. Die folgenden Tipps haben sich in der Praxis bewährt.
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Neue Entwicklungen: Diese Themen gehören ins VVT
Die Datenverarbeitung in Unternehmen hat sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Neue Tools, Cloud-Dienste und zunehmend auch KI-Systeme prägen heute viele Abläufe. Gleichzeitig entwickeln sich auch die rechtlichen Anforderungen weiter. Damit wächst der Anpassungsbedarf im VVT: Es muss die tatsächlichen Verarbeitungen vollständig und aktuell widerspiegeln.
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Warum das VVT 2026 wieder im Fokus der Aufsicht steht
Ein VVT ist in vielen Unternehmen zwar vorhanden – in der Praxis jedoch oft nicht mehr auf dem aktuellen Stand. Neue Prozesse, Systeme und Datenflüsse werden nicht konsequent nachgeführt. Genau hier setzen die Aufsichtsbehörden an: Sie prüfen verstärkt, ob das VVT die tatsächlichen Verarbeitungen zutreffend abbildet. Mehrere aktuelle Entwicklungen führen dazu, dass das Verzeichnis wieder stärker in den Fokus rückt.
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Das VVT: mehr als eine Pflicht – und trotzdem oft unterschätzt
Das VVT gehört zu den grundlegenden Anforderungen der DSGVO – wird in der Praxis jedoch häufig vernachlässigt. Gerade kleinere und mittlere Unternehmen gehen oft davon aus, dass sie kein solches Verzeichnis führen müssen. Tatsächlich zeigt sich jedoch schnell: In den meisten Fällen besteht sehr wohl eine Pflicht – und es kann teuer werden, hier nachlässig zu sein.
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Verarbeitungsverzeichnis: Machen Sie den Check
Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist vielleicht für manchen in Ihrem Unternehmen ein rotes Tuch. Und vielleicht sind auch Sie kein Freund der betreffenden Dokumentationspflicht. Doch wie dem auch sei: Es ist nicht nur Nachweis, sondern auch Arbeitsmittel für Sie. Grund genug also, dass Sie prüfen, ob alles passt.
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Verarbeitungsverzeichnis: Kann man mir an den Kragen?
Frage: Bei uns gibt es ständig Veränderungen. Das kann auch Verarbeitungen personenbezogener Daten betreffen. Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führe ich als Datenschutzbeauftragter. Allerdings ist das Verzeichnis oft ungenau bzw. nicht […]
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