Infografik zum Datenschutz von Organigrammen

Organigramme: Wie sichern Sie den Datenschutz?

Nichts ist so beständig wie der Wandel – das gilt sicher auch für Ihr Unternehmen: Neue Geschäftsbereiche oder Abteilungen kommen hinzu, andere werden geschlossen oder umbenannt. Gerade im Herbst ändert sich viel oder wird aktualisiert – auch Organigramme. Diese gehen oft mit personenbezogenen Daten einher. Deshalb dürfen Unternehmen den Datenschutz bei Organigrammen auf keinen Fall vergessen. Damit die Neustrukturierung nicht zur Datenschutzfalle wird, achten Sie auf diese Punkte!
Inhaltsverzeichnis

Datenschutzfalle: Die Risiken von Organigrammen im Datenschutz

Wer in welchem Unternehmensbereich arbeitet, wer Führungskraft und wer Mitarbeiter ist und wie die Berichtswege verlaufen – darüber geben typischerweise Organigramme Auskunft. Das ist praktisch, denn anhand dieser Informationen, kann man sich einen Überblick über die aktuelle Unternehmensstruktur verschaffen und z. B. passende Ansprechpartner schnell ausfindig machen. Kommen beim Inhalt des Organigramms allerdings datenschutzrechtliche Aspekte zu kurz, kann es dabei auch schnell zum Datenschutzproblem werden. Grund genug für Sie, bei Organigrammen einmal genauer hinzuschauen, um nicht in die Datenschutzfalle zu tappen.

Erlaubnisvorbehalt nach DSGVO: Wann die Verwendung personenbezogener Daten erlaubt ist

Im Datenschutzrecht gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Personenbezogene Daten zu verarbeiten ist grundsätzlich verboten. Das ist nur ausnahmsweise erlaubt, und zwar nur dann, wenn sich dies auf eine entsprechende Rechtsgrundlage stützen lässt, nämlich unter Erlaubnisvorbehalt. Dieses Grundprinzip des Datenschutzes ist in Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verankert. Hier sind auch die Bedingungen zu finden, unter welchen die Verwendung personenbezogener Daten erlaubt ist.

Nehmen Sie die Organigramme und die dort enthaltenen personenbezogenen Daten unter die Lupe. Orientieren Sie sich neben der DSGVO an den folgenden Schritten, um Ihr Organigramm zu prüfen und die Datenschutzfalle zu umgehen:

Schritt 1: Überprüfen der Rahmenbedingungen von Organigrammen

Beginnen Sie mit der Analyse der vorhandenen Organigramme in Ihrem Unternehmen. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit, um diese gründlich zu durchleuchten. Dies schließt die Untersuchung ihrer Speicherorte ein, wie beispielsweise das Intranet oder Anwendungen, die von externen Anbietern betrieben werden. Hierbei sollten Sie auch datenschutzrechtliche Fragen in Betracht ziehen, wie die Sicherheit der Datenverarbeitung gemäß Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Umsetzung der Anforderungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 der DSGVO.

Ebenfalls klären Sie, ob es generelle Organigramme gibt oder ob spezifische Organigramme in verschiedenen Abteilungen oder für bestimmte Personengruppen existieren. Es könnte auch detaillierte Übersichten in Veröffentlichungen oder im Intranet geben, die Verantwortlichkeiten, Aufgabenbereiche und Schwerpunkte genauer darstellen. Hierbei sollten Sie erneut datenschutzrechtliche Fragen beachten.

Expertentipp: Reden Sie mit den zuständigen Personen der Organigramme

Das Erstellen von Organigrammen erfordert oft die Zusammenarbeit mit entsprechend zuständigen Mitarbeitern, wie beispielsweise in der Personalabteilung oder im Büro der Geschäftsführung. Diese Gespräche bieten die Möglichkeit, Informationen über vorhandene Organigramme und den Prozess ihrer Erstellung zu sammeln. Sie können auch Datenschutzaspekte ansprechen, die in zukünftigen Versionen berücksichtigt werden sollten.

Schritt 2: Überprüfen der Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Organigrammen kann sich aus verschiedenen Quellen ergeben, wie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), anderen gesetzlichen Regelungen oder der Einwilligung der betroffenen Person. In den meisten Fällen sind die Vorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 der DSGVO und § 26 Absatz 1 des BDSG relevant.

Für Ihre Überprüfung bedeutet dies, dass Sie bei jeder im Organigramm enthaltenen Information die Frage stellen sollten, ob sie beispielsweise gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des BDSG für die Verwaltung von Arbeitsverhältnissen erforderlich ist. Dies ermöglicht das Argument, dass Organigramme unverzichtbar sind, damit Mitarbeiter ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachkommen können und die Zusammenarbeit innerhalb des Unternehmens besser organisiert wird.

Möglichkeit 1: Das überwiegende Interesse

Eine alternative Möglichkeit besteht darin, sich auf Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der DSGVO zu stützen. In diesem Fall muss Ihr Unternehmen als Verantwortlicher die Interessen des Unternehmens und der betroffenen Person abwägen. Diese Abwägung sollte zu Gunsten des berechtigten Interesses Ihres Unternehmens ausfallen.

In diese erforderliche Interessenabwägung kann beispielsweise das berechtigte Interesse Ihres Unternehmens an einer effizienten Unternehmensorganisation mithilfe eines Organigramms einbezogen werden. Dies erfordert jedoch die Prüfung jedes einzelnen Typs von Informationen im Organigramm, wie beispielsweise Namen, Abteilungsbezeichnungen, Aufgaben und Fotos, um festzustellen, ob die Interessen der betroffenen Person das berechtigte Interesse des Unternehmens überwiegen.

Expertentipp: Erforderlichkeit steht bei Organigrammen im Fokus

Wenn Sie mit der Aussage konfrontiert werden, dass bestimmte Informationen im Organigramm notwendig sind, weil es ohne sie unbrauchbar wäre, sollten Sie nicht einfach zustimmen. Stattdessen sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Kollegen eine sorgfältige Überprüfung der Erforderlichkeit durchführen. Eine Information im Organigramm muss folgende Kriterien erfüllen, um als gerechtfertigt zu gelten:

  1. Sie muss geeignet sein, um legitime Ziele zu erreichen, wie die Förderung der effektiven Zusammenarbeit oder die Darstellung von Hierarchien.
  2. Sie muss erforderlich sein, wobei keine milderen Alternativen zur Verfügung stehen sollten, die weniger in die Privatsphäre der betroffenen Personen eingreifen (d.h., Beschränkung auf das Notwendige).
  3. Sie muss angemessen sein, was bedeutet, dass die Verarbeitung nicht unverhältnismäßig zum verfolgten Zweck sein darf.

Folglich können Sie schlussfolgern, dass Informationen, die keinen direkten Bezug zum Unternehmen und den beruflichen Aktivitäten der betroffenen Person haben, in der Regel kritisch betrachtet werden sollten. Nicht erforderliche Informationen umfassen in der Regel beispielsweise:

  • Fotos der Mitarbeiter
  • Private Informationen wie Geburtsdatum, private Kontaktdaten und
  • Angaben zum Leben außerhalb des Arbeitsverhältnisses

Es ist wichtig zu betonen, dass das Organigramm auch ohne Fotos und private Informationen funktioniert. Bei arbeits- und organisationsrelevanten Informationen wie Abteilung, Aufgabenbereich oder Verantwortungsbereich dürfte die Interessenabwägung in der Regel zugunsten Ihres Unternehmens ausfallen.

Möglichkeit 2: Einholen von Einwilligungen für die Organigramm-Daten

Wenn sich eine im Organigramm enthaltene Information nicht auf eine der genannten gesetzlichen Rechtsgrundlagen stützen lässt, bedeutet das nicht automatisch, dass sie unzulässig ist. Stattdessen können zusätzliche Informationen auf der Grundlage der Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.

Wichtige Aspekte bei der Einholung von Einwilligungen sind:

  • Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen, ohne Zwang für den Mitarbeiter.
  • Der Mitarbeiter hat das Recht, die Einwilligung in der Zukunft zu widerrufen, und darauf muss hingewiesen werden.
  • Die Einwilligung sollte schriftlich oder elektronisch erklärt werden, um sicherzustellen, dass sie nachgewiesen werden kann.

Schritt 3: Handlungsbedarf erkennen und Maßnahmen ergreifen

Wenn Sie feststellen, dass etwas im Organigramm nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht, ist die Vorgehensweise klar: Es muss eine Anpassung vorgenommen werden. Treten Sie in Kontakt mit den zuständigen Kollegen und nutzen Sie diese Gelegenheit, um Ihr Fachwissen zu teilen. Dies kann beispielsweise durch die Bereitstellung einer kurzen Checkliste erfolgen, mit der sie eine erste Bewertung selbst durchführen können.

Checkliste zur Prüfung des Datenschutzes bei Organigrammen

Frage zum PrüfenErklärung des Prüfpunktes
Halten Sie die im Organigramm enthaltenen Informationen alle für notwendig?Stellen Sie sich die Frage, ob die jeweilige Information für die Organisation und den reibungslosen Ablauf des Unternehmens unerlässlich und somit erforderlich ist.
Haben Sie das Minimalprinzip beachtet?Verwenden Sie ausschließlich die minimal erforderlichen personenbezogenen Daten, um den beabsichtigten Zweck zu erfüllen. Alle Informationen, die nicht zur besseren Veranschaulichung der Organisationsstruktur notwendig sind, sollten entfernt werden.
Betreffen alle Informationen organisatorisches oder berufliches?Untersuchen Sie bitte jede individuelle Information und prüfen Sie, ob sie eher persönlichen und außerdienstlichen Charakter hat oder mit dem Leben außerhalb der Arbeitswelt in Verbindung steht. Beachten Sie, dass die Veröffentlichung privater Informationen wie Geburtsdatum, Hobbys, private Kontaktdaten, Wohnort oder familiäre Verhältnisse im Allgemeinen nicht gestattet ist. Dies ist nur dann möglich, wenn der Mitarbeiter seine Einwilligung dazu völlig freiwillig erteilt.
Wurde bei privaten Informationen die Einwilligung eingeholt? Wenn in das Organigramm eher persönliche Informationen (wie beispielsweise Fotos, Geburtstage oder private Kontaktdaten) und nicht unbedingt erforderliche Angaben aufgenommen werden sollen, ist dies in der Regel nur dann zulässig, wenn die betroffene Person ausdrücklich ihre Einwilligung erteilt. Die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus § 26 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und den Artikeln 7 sowie 4 Nummer 11 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Wurden oder werden die Daten in regelmäßigen Abstanden geprüft?Wenn Mitarbeiter das Unternehmen verlassen, ist es unerlässlich, das Organigramm unverzüglich anzupassen. Schließlich besteht keine rechtliche Grundlage mehr für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.
Checkliste für mehr Datenschutz in Organigrammen