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BGH: Name des Datenschutzbeauftragten muss nicht genannt werden
In der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt es nicht nur Vorschriften rund um das Verarbeiten personenbezogener Daten. Manche Regelungen betreffen auch Sie als Datenschutzbeauftragten. Daher ist wichtig, dass Sie wissen, wie Gerichte manche Dinge sehen. So z. B., ob Ihr Name genannt werden muss. Nein, meint der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 14.5.2024 (Az. VI ZR 370/22).
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