Datenschutz: Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Datenschutz: Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Arbeitnehmerdatenschutz: Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Videoüberwachung ist ein Thema, das Datenschützer seit Langem beschäftigt. In der Vergangenheit liefen die Wächter unserer persönlichen Angaben Sturm gegen die laxe Handhabung der bestehenden Datenschutzbestimmungen. Privatpersonen installierten Kameras mit Blick auf die Straße, Unternehmen überwachten ihre Angestellten ohne deren Wissen.

Die Einführung der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in den Ländern der Europäischen Union (EU) sowie die Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) am 25.05.2018 verschärften die bis dato existierenden Datenschutzrichtlinien deutlich.

Der Erlass des neuen Videoüberwachungsverbesserungsgesetzes

Am 04. Mai 2017 trat mit der Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt das am 28. April 2017 verabschiedete „Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Erhöhung der Sicherheit in öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen und im öffentlichen Personenverkehr durch optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachungsverbesserungsgesetz)“ in Kraft. Dieser in der Öffentlichkeit kaum bekannte Erlass löste das alte Videoüberwachungsgesetz ab. Die Änderungen stellten eine Ergänzung des § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-alt) dar. Auslöser waren der Amoklauf eines 18-Jährigen in München und das Attentat in Ansbach im Jahr 2016.

Der Gesetzgeber begründete die Novellierung mit der präventiven Erhöhung der Sicherheit der Bevölkerung durch die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte. Zudem erhielten sowohl Polizei als auch Staatsanwaltschaft ein wirksames Instrument für die Ermittlungsarbeit. Damit vollzog der Gesetzgeber eine Abwägungsentscheidung zwischen schutzwürdigem Interesse am eigenen Bild von Betroffenen und dem berechtigten Interesse Betreiber öffentlicher Anlagen.

Die Veränderungen der Videoüberwachung: Was ist neu?

Bereits § 6b BDSG (alt) würdigte das Recht am eigenen Bild. Videoüberwachung war nur aus besonders wichtigen Gründen möglich. In Abs. 1 hieß es: „Bei der Videoüberwachung von

  1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
  2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs

gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.“

Der alte Paragraf 6b BDSG „Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume“ wurde mit Inkrafttreten des Bundesdatenschutzgesetzes (neu) am 25. Mai 2018 durch den § 4 „Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume“ ersetzt. Die Verordnung beinhaltet nun auch eine Regelung für das Filmen privater Bereiche.

Erlauben das neue BDSG und die DSGVO eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz?

Jeder Arbeitgeber stellt nur dann einen Mitarbeiter ein, wenn dieser die ihm zugewiesenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt. So überrascht es nicht, dass viele Unternehmen sich mithilfe einer Videoüberwachung vor schlechten Leistungen sowie Unregelmäßigkeiten und Diebstahl schützen möchten. Einem Teil der Angestellten ist dabei nicht bewusst, dass bereits jede Rolle Tesa oder jeder Kugelschreiber, der in der eigenen Tasche verschwindet, den Tatbestand der Unterschlagung erfüllen kann.

Dennoch ist eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht ganz so einfach wie oftmals in der Führungsetage angenommen. Es sind dafür zahlreiche gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. Welche Regeln greifen, hängt unter anderem davon ab, ob es sich um einen öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz handelt oder nicht. Erlaubt der Gesetzgeber die Überwachung, muss das Unternehmen nicht selbst tätig werden, sondern kann den Auftrag an Dritte übergeben.

Wann ist Videoüberwachung an öffentlichen Arbeitsplätzen gestattet?

Das Bundesdatenschutzgesetz (neu) führt in § 4 Abs. 1 „Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume“ aus, dass „die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig ist, soweit sie zur

  • Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  • Wahrnehmung des Hausrechts oder
  • Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von

  • öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
  • Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs

gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.“ Das bedeutet für Arbeitnehmer, die in öffentlich zugängigen Räumen tätig sind, dass ihr Arbeitsplatz per Video überwacht werden darf. Allerdings fügt § 4 Abs. 2 BDSG hinzu, dass diese Überwachung für jeden Anwesenden deutlich sichtbar gekennzeichnet und der Verantwortliche genannt sein muss. Die geforderte Kennzeichnung erfolgt in der Regel mithilfe eines Hinweisschilds auf Videoüberwachung. Zudem sagt der Gesetzgeber, dass die Daten der Aufnahmen nicht langfristig gespeichert werden dürfen, sondern schnellstmöglich gelöscht werden müssen. Es ist verboten, aus den Aufnahmen gewonnene Erkenntnisse gegen Mitarbeiter zu verwenden. Allgemein gelten folgende Räume als öffentlich:

  • Bibliotheken
  • Geschäftsräume, Verkaufsflächen von Einzelhandel, Großhandel sowie Supermärkten und Ähnlichem
  • Kundenparkplätze
  • Öffentlich zugängliche Zufahrten zu Unternehmensgrundstücken
  • Parkhäuser
  • Tankstellen

In nicht öffentlich zugänglichen Räumen ist Videoüberwachung nur in Ausnahmefällen zulässig

Anders sieht es innerhalb von geschlossenen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumen aus. Hier kann der Arbeitgeber den Bereich nur als besondere Ausnahme per Video überwachen. Dafür muss ein berechtigtes Interesse bestehen, zum Beispiel beim Verdacht auf eine Straftat. Auch stichprobenartige Kontrollen der Mitarbeiter per Videoüberwachung schließt der Gesetzgeber aus. Das deutsche Recht gestattet selbst bei Zustimmung des Mitarbeiters keine permanente oder länger andauernde Kontrolle ohne konkreten Anlass. Ausgeschlossen von Filmaufnahmen sind grundsätzlich und ohne Ausnahme folgende Räume:

  • Foyer
  • Pausenräume
  • Sanitärräume
  • Schlafräume
  • Toiletten
  • Umkleideräume

Die Bereiche gehören zum höchstpersönlichen Lebensbereich. Hier verhalten sich Mitarbeiter in der Regel überwiegend privat.

Videoüberwachung: Worauf ist beim Datenschutz zu achten?

Vor Einsatz der Kamera sind die Interessen des Unternehmens den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen gegenüberzustellen. Wurden alle zur Verfügung stehenden Mittel bereits ausgeschöpft, handelt es sich bei der Videoüberwachung also um die letzte Möglichkeit, kann die Überwachung für einen begrenzten Zeitraum stattfinden. Nur unter diesen Voraussetzungen sind Mitschnitte bei Gericht als Beweis zulässig. Ansonsten ist eine heimliche Videoüberwachung unzulässig und auch strafbar. Der Arbeitgeber muss zudem darauf achten, dass seine Filme aus reinem Bildmaterial bestehen. Wirkt der Datenschutz bei Videoüberwachung schon streng, stellt er bei Tonaufnahmen ohne explizite Zustimmung der Betroffenen ein absolutes Tabu dar. Hält sich der Aufzeichnende nicht an Schutz des gesprochenen Wortes, muss er mit hohen Geldbußen oder Freiheitsstrafen rechnen.

Gibt es einen Betriebsrat, gesteht ihm der Gesetzgeber bei einer Mitarbeiterüberwachung Mitbestimmungsrecht zu. Das Betriebsverfassungsgesetz (Betr.VG) bestimmt in § 87 „Mitbestimmungsrecht“ ausdrücklich: „Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: … 6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; …“. Das heißt, der Betriebsrat muss informiert und mit ihm eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Es handelt sich dabei um einen zum Tarifvertrag nachrangigen Vertrag. Normalerweise ist darin konkret niedergelegt, welcher Kameratyp zu welchem Zweck über welchen Zeitraum welche Person(en) überwacht. Betriebsrat und Geschäftsführung einigen sich normalerweise darüber, welche Elemente als wesentlich anzusehen sind und welche nicht.

Die Folgen und Strafen einer heimlichen Videoüberwachung

Den Arbeitgeber erwarten hohe Strafen, wenn er Mitarbeiter ohne deren Wissen und Einverständnis beziehungsweise ohne Grund oder ohne die Beachtung der rechtlichen Vorgaben per Video überwacht. Kommt es aufgrund einer unerlaubten Kontrolle zu einer Kündigung, entschied das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit, dass diese Entlassungen unwirksam sind. Besonders sensibel reagieren die Richter auf Audioaufnahmen im Rahmen von Videoüberwachungen. Der Verstoß gegen die Vertraulichkeit des Worts wird mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren geahndet. Handelt es sich um Amtsträger wie Richter oder Beamte, kann die Strafe bis zu fünf Jahren betragen.