Die KI-Verordnung (AI Act) verpflichtet alle Unternehmen und Behörden, bei denen Künstliche Intelligenz (KI) zum Einsatz kommt, zur Umsetzung verschiedener Maßnahmen. In dieser Reihe beleuchten wir die Details dieses EU-Regelwerks.
Reihe: Deepdive AI Act
Teil 1: Grundlagen / Inkrafttreten / Anwendbarkeit
Teil 2: KI-System
Teil 3: Risikoklassen
Teil 4: Akteure
Teil 5: Pflichten
Teil 6: Kennzeichnungspflichten
Teil 7: KI-Kompetenz
Teil 8: Aufsichtsbehörden / Sanktionen
Die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz), kurz auch als KI-Verordnung oder AI Act bezeichnet, zielt darauf ab, die Einführung einer auf den Menschen ausgerichteten und vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz (KI) zu fördern. Gleichzeitig soll dadurch ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und die in der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrechte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Umweltschutz, vor schädlichen Auswirkungen von KI‑Systemen in der Union gewährleistet und die Innovation unterstützt werden (vgl. Art. 1 Abs. 1, 2 KI-VO).
Gesetzgeberische Ziele
Der AI Act zielt insbesondere darauf ab …
- bestimmte Praktiken im KI‑Bereich zu verbieten,
- besondere Anforderungen an Hochrisiko-KI‑Systeme und Pflichten für Akteure zu stellen,
- Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte von Menschen zu schützen oder
- Transparenzvorschriften für bestimmte KI‑Systeme zu schaffen.
Hinweis:
Es existieren inzwischen nicht nur diverse Leitlinien (z. B. zur Definition des Begriffs „KI-System“, zur KI-Kompetenz oder zu den verbotenen KI-Praktiken), sondern auch erste Änderungen am Gesetz selbst. Durch den Digital Omnibus on AI, der am 27. Juli 2026 in Kraft getreten ist, wurden verschiedene punktuelle Anpassungen am Verordnungstext vorgenommen. Dabei handelt es sich unter anderem um die Verschiebung von Anwendungsfristen und neue Übergangsregelungen, eine Abschwächung der Pflicht zur KI-Kompetenz, Einführung neuer verbotener KI-Praktiken sowie diverse Entlastungen für kleine und mittlere Unternehmen, beispielsweise in Bezug auf Dokumentationspflichten.
Inkrafttreten / Anwendbarkeit
Der AI Act ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Er enthält jedoch verschiedene Zeitpunkte, zu denen einzelne Vorschriften wirksam werden. Die verschiedenen Stichtage wurden zudem durch den Digital Omnibus on AI geändert:
- Stichtag 1. August 2024: Inkrafttreten (Art. 113 Abs. 1 KI-VO)
- Stichtag 2. Februar 2025: Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen (Art. 1–3 KI-VO), der KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO) sowie des Verbots bestimmter KI-Praktiken (Art. 5 KI-VO), mit Ausnahme der neu durch den Digital Omnibus on AI aufgenommenen Verbote
- Stichtag 2. August 2025: Anwendbarkeit der meisten Vorschrift (u. a. zu KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (engl.: General Purpose AI, GPAI), Notifizierungsstellen, Daten-Governance oder auch zu bestimmten Sanktionen)
- Stichtag 2. August 2026: Anwendbarkeit von Vorschriften zu KI-Systemen, die nicht in die Hochrisiko-Klasse fallen, zu Sanktionen für GPAI-Anbieter oder zu Transparenz-/Kennzeichnungspflichten (Art. 50 KI-VO), mit Ausnahme der Kennzeichnungspflichten gemäß Art. 50 Abs. 2 KI-VO (neu durch den „Digital Omnibus on AI“)
- Stichtag 2. Dezember 2026: Anwendbarkeit der Vorschriften zu den neu aufgenommenen verbotenen KI-Praktiken für sogenannte Nudification-Apps und für KI-Systeme, die Material über sexuellen Kindesmissbrauch generieren oder verändern; Ablauf der „Schonfrist“ für Anbieter von KI-Systemen, die den Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO unterliegen und die vor dem Stichtag zum 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden (neu durch den Digital Omnibus on AI)
- Stichtag 2. August 2027: Anwendbarkeit der Vorschriften für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden (Art. 111 Abs. 3 KI-VO)
- Stichtag 2. Dezember 2027 (neu durch den Digital Omnibus on AI, ursprünglich 2. August 2026): Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften zu Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 6 Abs. 2, Anhang III KI-VO)
- Stichtag 2. August 2028 (neu durch den Digital Omnibus on AI, ursprünglich 2. August 2027): Anwendbarkeit der weiteren Vorschriften zu Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 6 Abs. 1, Anhang I KI-VO)
- Stichtag 2. August 2030: In jedem Fall treffen die Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, die bestimmungsgemäß von Behörden verwendet werden sollen, die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der in der KI-VO festgelegten Anforderungen und Pflichten bis zum 2. August 2030 (Art. 111 Abs. 2 KI-VO, geändert durch den Digital Omnibus on AI)
- Stichtag 31. Dezember 2030: Anwendbarkeit der Vorschriften für bestimmte Komponenten von IT-Großsystemen, wenn diese vor dem 2. August 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind (Art. 111 Abs. 1 KI-VO)
Hinweis:
Die EU-Kommission stellt online eine eigene FAQ-Sektion für den „Digital Omnibus on AI“ bereit.
Fazit: Nachdem der Gesetzgeber die Vorgaben für Hochrisiko-KI-Systeme im Zuge des Digital Omnibus on AI verschoben hat, sollte die dadurch zusätzlich erhaltene Zeit sinnvoll genutzt werden. Bis mindestens zum 2. Dezember 2027 bleibt nun noch für betroffene Akteure Zeit, um sich auf die Erfüllung ihrer Pflichten einzustellen.