Frage: Unser Unternehmen bietet Dienstleistungen im Bereich IT an und will regional wachsen. Zwecks Werbung gab es folgende Idee: Wir wollen auf Werbung per Post setzen. Dazu wollen wir selbst Adressdaten erheben. Einige Mitarbeiter sollen etwa bestimmte Straßen ablaufen und dort die zu den vorgegebenen Zielgruppen passenden Namen und Adressen notieren oder fotografieren. Wann müssen wir die Betroffenen darüber informieren?
Antwort: Eines der Ziele der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist Transparenz. Daher ist Transparenz auch Teil der Grundsätze der Verarbeitung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Betroffene sollen nachvollziehen können, wer welche ihrer personenbezogenen Daten für welchen Zweck verarbeitet.
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