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Schauen Sie in Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), erkennen Sie schnell: Ihr Unternehmen muss als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, damit ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau sichergestellt wird. Und genau in Art. 32 DSGVO wird das Verschlüsseln ausdrücklich als mögliche Schutzmaßnahme erwähnt.
So überzeugen Sie Zweifler
Das Verschlüsseln von Daten oder Übertragungswegen ist mit Aufwand und Kosten verbunden. Kein Wunder, dass mancher lieber darauf verzichtet. Doch einer ablehnenden Haltung können Sie immer mit drei guten Argumenten entgegentreten:
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