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Betroffenenrechte: So meistern Sie den Umgang mit Anfragen im Jahr 2025

Der Umgang mit Anfragen zu Betroffenenrechten kann herausfordernd sein – vor allem wenn solche Anfragen bei Ihnen im Unternehmen nur selten vorkommen. Oft melden sich betroffene Personen dann auch noch, wenn es ohnehin bereits Unstimmigkeiten zwischen ihnen und Ihrem Unternehmen gibt. Deshalb ist es umso wichtiger, hier keinen Fehler zu machen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Sebastian Tausch

21.03.2025 · 5 Min Lesezeit

Die Betroffenenrechte nach Art. 12 bis 23 DSGVO

Die Betroffenenrechte werden größtenteils im Kapitel 3 in den Artikeln 12 bis 23 der EU-Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) geregelt.

Einige Rechte, wie die Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO („Datenschutzhinweise“ oder im Alltag auch „Datenschutzerklärung“), müssen von Verantwortlichen, also etwa Ihrem Unternehmen, ohne Aufforderung erfüllt werden.

Andere Rechte, wie das Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO, müssen auf Anfrage erfüllt werden.

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