Die Betroffenenrechte nach Art. 12 bis 23 DSGVO
Die Betroffenenrechte werden größtenteils im Kapitel 3 in den Artikeln 12 bis 23 der EU-Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) geregelt.
Einige Rechte, wie die Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO („Datenschutzhinweise“ oder im Alltag auch „Datenschutzerklärung“), müssen von Verantwortlichen, also etwa Ihrem Unternehmen, ohne Aufforderung erfüllt werden.
Andere Rechte, wie das Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO, müssen auf Anfrage erfüllt werden.