Das führte zum Rechtsstreit
Eine Frau, die spätere Klägerin, war von 1986 bis 2000 Kundin bei einer Bank, der späteren Beklagten. Bei einer anderen Bank hatte die Frau einen Immobilienkredit. Als sie diesen verlängern wollte, teilte ihr die kreditgebende Bank mit, dass das nicht möglich wäre. Dies liege an einem Schufa-Eintrag der früheren Bank wegen einer bestehenden Forderung.
Die Frau wandte sich an die frühere Bank. Sie verlangte Auskunft zu den gespeicherten personenbezogenen Daten sowie deren Art und Umfang. Im Januar 2019 teilte die später verklagte Bank mit, dass das Auskunftsverlangen zu weitgehend wäre. Allerdings werde man Auskunft erteilen, soweit man es für rechtmäßig hält. Die gelieferten Informationen hielt die Frau nicht für ausreichend und die Auskunft für unvollständig.
Weil die Bank weiterhin an ihrer Sicht der Dinge festhielt, klagte die Frau vor dem Amtsgericht (AG) auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Dort forderte sie Auskunft über zahlreiche Aspekte rund um die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. So z. B. auch, mit welchen Mitteln und Medien die Daten verarbeitet werden. Auch wollte sie wissen, wo die Daten verarbeitet werden, ob dies in einer Cloud passiert, nach welchen Zeitabschnitten ihre Daten gelöscht wurden sowie bei welchen Daten das in den letzten zwölf Monaten passierte. Auch über Empfänger, technisch-organisatorische Schutzmaßnahmen oder den Namen des Datenschutzbeauftragten verlangte sie Auskunft.
Das AG lehnte die geltend gemachten Ansprüche ab. Das hatte zur Folge, dass die Frau in Berufung vor das Landgericht (LG) zog. Hier änderte sie ihre Anträge ab, sodass sie insbesondere Auskunft nach Art. 15 DSGVO forderte. Zusätzlich wollte sie Auskunft über viele weitere Informationen, etwa zu Auftragsverarbeitern, Notizen bzw. Bewertungen oder über zu ihr in Back-ups gespeicherte Daten. Und natürlich forderte sie weiterhin die namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten.
Das LG wies die Berufung zurück. Die Frau ging in Revision. Doch auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte sie keinen Erfolg.
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