Recht

BGH: Unternehmen haftet für den Auftragsverarbeiter

Auftragsverarbeitung ist für viele Unternehmen eine feine Sache. Das zumindest auf den ersten Blick. Doch das Auslagern der Verarbeitung personenbezogener Daten führt nicht dazu, dass man die Verantwortung auf den Auftragsverarbeiter schieben kann. Das wird auch an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.11.2025 (Az. VI ZR 396/24) deutlich.

Andreas Würtz

03.03.2026 · 3 Min Lesezeit

Das führte zum Rechtsstreit

Ein Unternehmen, der spätere Beklagte, bietet Musikstreaming an. Dazu wurden personenbezogene Daten der Kunden verarbeitet, auch des späteren Klägers. Die Daten verarbeitete der Anbieter nicht selbst. Das machte ein Auftragsverarbeiter. Mit diesem bestand auch eine Vereinbarung. Zum 1.12.2019 beendete der Beklagte die Auftragsverarbeitung. Der Auftragsverarbeiter kündigte bereits am 30.11.2019 an, dass die Webseite und die dort befindlichen Daten bereits am Folgetag gelöscht würden.

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