Recht

BGH: Verein muss E-Mail-Adressen herausgeben

Wenn es um das Verarbeiten personenbezogener Daten geht, findet man die Antwort dazu, was richtig oder falsch ist, oft nicht in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Häufig sind Gerichte gefragt, etwa der Bundesgerichtshof (BGH). Und der musste klären, ob ein Verein die E-Mail-Adressen der Mitglieder an ein Mitglied herausgeben muss (Urteil vom 10.12.2025, Az. II ZR 132/24).

Andreas Würtz

30.03.2026 · 3 Min Lesezeit

Der Sachverhalt

Das Mitglied (der spätere Kläger) eines Vereins war mit der Vereinsführung und dem Vorgehen der Vereinsspitze hinsichtlich des Verkaufs von Grundstücken nicht einverstanden, die dem Verein gehörten. Im Zuge einer Mitgliederversammlung wollte sich der Vereinsvorstand den Verkauf der besagten Grundstücke von den Vereinsmitgliedern absegnen lassen. Der Kläger wollte zu diesem Vorhaben in Opposition treten. Um im Vorfeld der Versammlung Kontakt zu den Vereinsmitgliedern aufnehmen und die Opposition organisieren zu können, verlangte der Kläger eine Liste mit den E-Mail-Adressen aller Vereinsmitglieder.

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