Informationsinteresse des Arbeitgebers – aber nicht grenzenlos
Arbeitgeber möchten verständlicherweise Informationen über fachliche Qualifikation, beruflichen Werdegang und Eignung künftiger Beschäftigter erhalten. Datenschutzrechtlich gilt jedoch ein klarer Grundsatz: Nicht alles, was aus Arbeitgebersicht interessant erscheint, darf auch erfragt werden. Denn es gilt das Erforderlichkeitsprinzip aus § 26 Bundesdatenschutzgesetz: Danach dürfen nur solche personenbezogenen Daten erhoben werden, die in einem unmittelbaren Bezug zum konkreten Stellenprofil stehen.
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