Zweckbindung statt Datensammeln „für alle Fälle“
Im laufenden Arbeitsverhältnis fallen personenbezogene Daten nahezu automatisch an: Arbeitszeiten werden erfasst, Fehlzeiten dokumentiert, Leistungsdaten ausgewertet, Kommunikation gespeichert. Datenschutzrechtlich gilt jedoch auch hier der zentrale Grundsatz: Daten dürfen nur für einen klar bestimmten, legitimen Zweck verarbeitet werden.
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