Recht & Richtlinie

Datenschutz: Klarstellungen aus Europa?

Anfang September dieses Jahres sind drei Entscheidungen erschienen, die jeweils wichtige Fragestellungen im Datenschutzrecht adressieren. So gibt es Neues zu den Fragen, wann Daten Personenbezug haben, wann ein ersatzfähiger Schaden vorliegt und ob der Angemessenheitsbeschluss der USA Bestand hat.

Michael Rohrlich

18.09.2025 · 3 Min Lesezeit

Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch das Gericht der Europäischen Union (kurz: EuG, teilweise auch als „Gericht Erster Instanz“ bezeichnet) haben in der ersten Septemberwoche zu für die Praxis sehr bedeutsamen Fragestellungen im Bereich Datenschutz Stellung bezogen.

Hinweis:

Das EuG wird in bestimmten Bereichen als Vorinstanz zum EuGH tätig. In Datenschutzfragen ist der EuGH jedoch meist unmittelbar zuständig. In Fragen der einheitlichen Rechtsauslegung in Europa erhält der EuGH von nationalen Gerichten sog. Vorlagefragen, die er konkret zu beantworten hat. Die vorlegenden Gerichte führen auf Basis der EuGH-Antwort ihre Verfahren fort. Da seit Mai 2018 das europäische Datenschutzrecht einheitlich im gesamten Gebiet der EU durch die DSGVO geregelt wird, ist der EuGH dafür zuständig, die grundlegenden Aspekte verbindlich zu beantworten.

Datenschutzniveau in den USA weiterhin angemessen?

Das EuG hat in seinem Urteil vom 03.09.2025 (Az. T-553/23) eine Nichtigkeitsklage gegen den Angemessenheitsbeschluss zwischen der EU und den USA, dem sog. Trans-Atlantic Data Privacy Framework (TADPF), abgewiesen, wodurch dieser weiterhin Bestand hat. Das TADPF ist die Voraussetzung dafür, dass bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA dort ein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau angenommen werden kann. Und dies ist wiederum Voraussetzung für einen rechtmäßigen Datentransfer in die USA.