Besonderheiten bei KI

Datenschutzrechtliche Verantwortung bei KI

Spätestens seit dem Durchbruch generativer KI-Systeme wie Chatbots oder Bildgeneratoren stellt sich in vielen Unternehmen dieselbe Frage: Wer trägt eigentlich die datenschutzrechtliche Verantwortung? Reicht ein AV-Vertrag mit dem KI-Anbieter aus oder liegt – zumindest für einzelne Verarbeitungsschritte – eine eigene oder sogar gemeinsame Verantwortlichkeit vor?

Dr. Anna-Kathrin Mauch

13.08.2026 · 4 Min Lesezeit

Auch bei KI gilt: erst die Rolle bestimmen

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Die DSGVO unterscheidet nicht zwischen klassischer Software und KI-Systemen. Auch beim Einsatz von KI gelten dieselben Grundsätze wie bei jeder anderen Verarbeitung personenbezogener Daten: Verantwortlich ist die Stelle, die über Zwecke und wesentliche Mittel der Verarbeitung entscheidet. Verantwortlicher kann dabei nur eine natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige Stelle sein – nicht jedoch eine Software oder ein KI-System. Auch wenn moderne KI-Systeme eigenständig Inhalte generieren oder Entscheidungen vorbereiten, verbleiben die datenschutzrechtlichen Pflichten bei den beteiligten Unternehmen. Da bei KI häufig mehrere Akteure zusammenwirken, kann sich ihre datenschutzrechtliche Rolle je nach Verarbeitungsvorgang unterscheiden.

Sie möchten den ganzen Artikel lesen, aber haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‚Datenschutz aktuell‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:

  • praxisnahem Wissen zur Verbesserung und Erleichterung Ihrer Arbeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter
  • Erläuterungen zu aktuellen Gesetzesänderungen
  • praxisnahen Arbeitshilfen