Mythos Nr. 1: Der Datenschutzbeauftragte ist für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich
Zwar hält sich dieser Mythos noch immer, und zwar gerade bei denen, die die Verantwortung für den Datenschutz loswerden wollen, etwa Geschäftsführer. Gerne wird dem Datenschutzbeauftragten die Verantwortung zumindest sprachlich zugewiesen. Allerdings ist die rechtliche Realität eine ganz andere: Dazu lohnt zunächst der Blick in die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die meisten Pflichten treffen den Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeiter. Überfliegen Sie einfach einmal die Regelungen, etwa zu den Grundsätzen (Art. 5 DSGVO), zu den Betroffenenrechten (Art. 12 ff. DSGVO) oder zur Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 DSGVO). Dass die Umsetzungsverantwortung Sache des Verantwortlichen und nicht des Datenschutzbeauftragten ist, erkennen Sie erst recht an Art. 24 DSGVO.
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