Die Europäische Kommission stellt einen Verhaltenskodex bereit. Dieser beinhaltet Vorgaben für die Kennzeichnung von Inhalten, die mittels Künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt oder manipuliert werden. Die Beachtung dieses Kodex ist freiwillig, die gesetzlichen Regelungen der KI-Verordnung (KI-VO) aber natürlich verpflichtend.
Art. 50 KI-VO enthält in seinen Absätzen 1-4 insgesamt 5 unterschiedliche Konstellationen, in denen der Gesetzgeber Transparenz- bzw. Kennzeichnungsregeln aufstellt. Die Art. 50 Abs. 1, 2 KI-VO enthalten zwei Pflichten für Anbieter (also im Wesentlichen Hersteller) von bestimmten KI-Systemen. Art. 50 Abs. 3, 4 KI-VO verpflichten hingegen Betreiber (also im Wesentlichen Nutzer) von bestimmten KI-Systemen. Für beide Normadressaten enthält der Verhaltenskodex der EU jeweils weitergehende Erläuterungen.