Das führte zur Vorabentscheidung des EuGH
Der Betreiber (spätere Beklagte) eines Onlinemarktplatzes in Rumänien bot an, auf seiner Seite Kleinanzeigen zu veröffentlichen. Das machte auch eine unbekannte Person. Diese veröffentlichte zu einer Frau, der späteren Klägerin, eine Anzeige. In dieser wurden Bilder veröffentlicht und unter Angabe ihrer Telefonnummer sexuelle Dienstleistungen angeboten. All das traf nicht zu und geschah ohne Kenntnis und Zustimmung der Frau. Als die Frau auf die Anzeige angesprochen wurde, wandte sie sich an das Portal. Dieses reagierte sofort und entfernte die Anzeige. Allerdings kopierten zwischenzeitlich andere Internetseiten die Anzeige und veröffentlichten diese ebenfalls. Dort blieb die Anzeige auch weiterhin veröffentlicht.
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