Frage: Ich bekomme als Datenschutzbeauftragter demnächst einen Stellvertreter. Es gab einen Termin mit dem für diesen Posten vorgesehenen Kollegen. In diesem Zusammenhang kam die Frage auf: Gelten für den Stellvertreter die gleichen besonderen Rechte, sprich, besteht für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten auch besonderer Kündigungsschutz?
Antwort: Es ist eine gute Sache, wenn Sie jemanden haben, der etwa während Ihres Urlaubs Ansprechpartner in Datenschutzfragen sein kann. Allerdings ist eine solche Rolle bzw. ein Stellvertreter für den Datenschutzbeauftragten weder nach Art. 37 ff. Datenschutz-Grundverordung noch nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz vorgesehen. Grundsätzlich bedarf es eben nur eines Datenschutzbeauftragten, wenn auch im Einzelfall ein Stellvertreter sinnvoll sein kann. Gesetzlich gefordert ist er nicht, sodass für ihn auch nicht die besonderen Rechte gelten.
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