Pflichtangaben ergeben sich aus § 5 DDG
Wer digitale Dienste (z. B. Webseiten, Apps, Auftritte in sozialen Netzwerken) anbietet, muss bestimmte Informationen zur Verfügung stellen. Diese ergeben sich aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Diese Regelung kennen Sie vielleicht schon. Früher fanden Sie die nämlich im Telemediengesetz (TMG). Je nach Situation eines Anbieters müssen verschieden umfangreiche Informationen gegeben werden.
Sie möchten den ganzen Artikel lesen, aber haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚Datenschutz aktuell professional‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- praxisnahem Wissen zur Verbesserung und Erleichterung Ihrer Arbeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter
- Erläuterungen zu aktuellen Gesetzesänderungen
- praxisnahen Arbeitshilfen
