Frage: Ich bin Datenschutzbeauftragter eines Unternehmens mit rund 100 Mitarbeitern, davon mehr als 60 Mitarbeiter in der Produktion. Das Unternehmen soll in eine Unternehmensgruppe aufgeteilt werden. In dem einen Unternehmen sind mit 18 Mitarbeitern Verwaltung und Vertrieb gebündelt und im anderen Unternehmen die Produktion mit wenig Verarbeitungen personenbezogener Daten. Ich frage mich: Verliere ich den besonderen Kündigungsschutz?
Antwort: Ob weiterhin die Pflicht für einen Datenschutzbeauftragten besteht, hängt etwa von folgenden Faktoren ab:
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