Die Europäische Union ist sich anscheinend sehr wohl bewusst, dass die Vorgaben des Data Act – zu Deutsch: Datenverordnung – nicht gerade unterkomplex sind. Zudem enthält das Regelwerk im Kern drei unterschiedliche Regelungsbereiche:
- Datenbereitstellung von Unternehmen an Privatpersonen oder an andere Unternehmen („Data Sharing“)
- unkomplizierte Wechselmöglichkeit von einem zu einem anderen Cloud-Anbieter („Cloud-Switching“)
- Datenüberlassung an öffentliche Stellen
Für Unternehmen, die sog. vernetzte Produkte (z. B. IoT- bzw. Smart-Home-Produkte, wie der smarte Kühlschrank oder die via App steuerbare Heizung) oder damit verbundene Dienste (App- oder Web-Anwendungen) anbieten, besteht die Notwendigkeit, sich mit den Pflichten des Data Act näher zu befassen. Insbesondere die Pflicht zur Bereitstellung bestimmter Produktdaten gilt seit dem 12. September 2025. Zudem müssen seit diesem Zeitpunkt auch bestimmte Pflichtangaben geleistet werden, nämlich über das Produkt, über den damit ggf. verbundenen Dienst, über die Möglichkeit zum Cloud-Anbieter-Wechsel oder auch über damit evtl. einhergehende Entgelte.
Hinweis:
Die Pflicht, vernetzte Produkte und damit verbundene Dienste standardmäßig so zu gestalten, dass sie von Beginn an eine technische Zugangsmöglichkeit zu den durch die Nutzung der Geräte erzeugten Daten enthalten, greift jedoch erst später. Stichtag für „Data-Access-by-Design“ ist der 12. September 2026.