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Kameraattrappen am Müllplatz: Welche Vorgaben müssen wir beachten?

Leserfragen

15.11.2024 · 2 Min Lesezeit

FRAGE:

Unser Unternehmen hat einen größeren Außenbereich. Weil es immer wieder Menschen gibt, die bei unserem frei zugänglichen Müllplatz etwa Hausmüll auf unsere Kosten entsorgen, will die Unternehmensleitung nun etwas ausprobieren. So sollen am Müllplatz Kameraattrappen eingesetzt werden. Dabei handelt es sich um echte Kameras eines renommierten Herstellers, die einmal tatsächlich funktioniert haben. Diese sind jedoch defekt und haben teilweise auch kein Innenleben mehr. Die Verkabelung der Kameras ist Dekoration und endet entweder in der Wand oder im Boden. An sich können die Kameras also keine Daten verarbeiten, sondern nur durch ihre Sichtbarkeit abschrecken.

Gleichwohl fragen wir uns: Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben müssen wir hier berücksichtigen? Worauf sollte ich als Datenschutzbeauftragter bei meiner Beratung achten?



ANTWORT:

Zunächst ist wichtig, dass Sie als Datenschutzbeauftragter Ihrem Beratungsauftrag aus Art. 39 Abs. 1 Buchst. a Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nachkommen. Um gut beraten zu können, sollten Sie sich die Sache detailliert beschreiben lassen. Unter Umständen ist es wichtig, dass Sie sich auch von der Situation vor Ort ein Bild machen. So kann für Ihre Beratung von besonderer Bedeutung sein, wie die Kameras montiert und wie sie ausgerichtet sind. Auch ist relevant, wie zugänglich der Bereich ist und wie etwa öffentliche Bereiche (z. B. Straßen, Wege) oder Nachbargrundstücke angrenzen.

Bei einem Beratungsgespräch sollten Sie dann die folgenden Aspekte erläutern:



Die DSGVO ist nicht anwendbar



Machen Sie klar, dass die Regelungen der DSGVO nur für personenbezogene Daten greifen. Werden keine Daten erzeugt, muss auch nicht geklärt werden, ob sich diese auf eine natürliche Person beziehen lassen. Es liegt auch kein Verarbeiten vor. Wo nichts an Daten ist, kann auch nichts verarbeitet werden.

Ist die DSGVO nicht anwendbar, greifen auch nicht die Anforderungen aus der DSGVO. So müssen beispielsweise keine Transparenzanforderungen umgesetzt werden, sprich, die Angaben nach Art. 13 DSGVO müssen nicht gemacht werden. Insofern bräuchte es auch keines Hinweisschilds mit den entsprechenden Informationen.

Allerdings kann ein Piktogramm sinnvoll sein, um die ganze Sache echt wirken zu lassen. Weil die DSGVO nicht gilt, sind die hinsichtlich ihrer Zulässigkeit umstrittenen deutschen Rechtsgrundlagen zur Videoüberwachung nach § 4 Bundesdatenschutzgesetz ebenfalls nicht anwendbar.

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