Recht & Richtlinie

KI-Kompetenz – FAQ der EU-Kommission

Seit dem 2. Februar 2025 ist Art. 4 KI-Verordnung (KI-VO) anwendbar. Diese Vorschrift fordert ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz aufseiten aller Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Seit Mitte Mai 2025 stellt die EU-Kommission eine Fragen-und-Antworten-Sektion auf ihrer Webseite bereit, in der verschiedene Detailfragen beantwortet werden.

Michael Rohrlich

26.06.2025 · 7 Min Lesezeit

Der FAQ-Bereich rund um das Thema „KI-Kompetenz“ erweist sich als sehr hilfreich, um die doch mit einigen Fragezeichen versehene Vorschrift des Art. 4 KI-VO mit wertvollen Zusatzinformationen für die Umsetzung der KI-Kompetenz in der Praxis zu unterfüttern. Nachfolgend werden auszugsweise einzelne Fragen und die dazugehörigen Antworten dargestellt.

Welche Zielgruppe fällt in den Anwendungsbereich von Art. 4 KI-VO? Wer sind „andere Personen“?

Dies betrifft jeden in der Organisation, der sich direkt mit einem KI-System befasst. „Personen, die im Auftrag von Anbietern / Arbeitgebern mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind“, bedeutet, dass es sich nicht um Arbeitnehmer handelt, sondern um Personen, die in den organisatorischen Zuständigkeitsbereich fallen. Es kann z. B. ein Auftragnehmer, ein Dienstleister oder ein Kunde sein.

Besteht tatsächlich eine Verpflichtung, den Kenntnisstand der Arbeitnehmer zu messen?

Art. 4 KI-VO beinhaltet keine Verpflichtung, die Kenntnis der KI von Arbeitnehmern zu messen. Er bekräftigt jedoch, dass KI-Anbieter und KI-Betreiber ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz gewährleisten sollten, wobei das technische Wissen, die Erfahrung, die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter zu berücksichtigen sind.