Leserfrage

Können wir uns in Sachen Auskunft an den Betroffenen „freikaufen“?

Frage: Wir rätseln, wie wir mit speziellen Betroffenenanfragen umgehen sollen. Manche Kunden beschweren sich über von uns verkaufte Produkte, manchmal auch nach Ablauf der Gewährleistung. Sie sind wohl so über […]

Andreas Würtz

23.11.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage: Wir rätseln, wie wir mit speziellen Betroffenenanfragen umgehen sollen. Manche Kunden beschweren sich über von uns verkaufte Produkte, manchmal auch nach Ablauf der Gewährleistung. Sie sind wohl so über die Ablehnung eines Austauschs des Produkts verärgert, dass sie ihren Anspruch aus Art 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend machen. Die Erfüllung jeder Betroffenenanfrage ist bei uns mit viel Rechercheaufwand verbunden. Daher stellt sich uns die Frage: Wäre es möglich, dass wir dem Betroffenen Ersatz zukommen lassen und fragen, ob sich damit auch sein Datenschutzanliegen erledigt hat?

Antwort: In solchen wie von Ihnen geschilderten Fällen kann tatsächlich der Eindruck entstehen, dass es einem wohl verärgerten Kunden eher darum geht, es Ihrem Unternehmen heimzuzahlen. Es soll spüren, was es davon hat, dass man nicht aus Kulanz ein Produkt ersetzt hat. Allerdings sollten Sie in Sachen Betroffenenrechte immer bedenken: Grundsätzlich kommt es nicht auf die Motivation für die Geltendmachung der Betroffenenrechte an. Jedermann kann jederzeit bei jedem Verantwortlichen sein Recht auf Auskunft geltend machen. Es ist nicht einmal erforderlich, dass ein Verantwortlicher bislang in einer Beziehung zu einem Betroffenen stand.



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