Frage: Ich bin auf freiwilliger Basis als Datenschutzbeauftragter ernannt. Nun hat sich die Mitarbeiterzahl deutlich auf über 20 erhöht. Da wir ein IT-Unternehmen sind, arbeiten auch alle mit personenbezogenen Daten. Hat das zur Folge, dass ich nun besonderen Kündigungsschutz genieße?
Antwort: Wird eine Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend, greifen für den ernannten Datenschutzbeauftragten auch die Besonderheiten, etwa der besondere Kündigungsschutz nach § 38 Abs. 2, § 6 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz. Damit Sie auf der sicheren Seite wären, müsste ggf. Ihre Benennung erneuert werden. Ob das aber strategisch klug ist, müssen Sie selbst beurteilen. Aktuell sind Sie freiwillig benannt. Weisen Sie auf die Sache hin, könnte Folgendes passieren: Man könnte die Benennung beenden und jemand anderen zum Datenschutzbeauftragten machen. Insofern kann es schlauer sein, erst einmal wie gehabt weiterzumachen und sich erst auf den Kündigungsschutz zu berufen, wenn es wirklich nötig wäre. Ggf. lässt sich dann argumentieren, dass aus der freiwilligen Benennung eine Pflichtbenennung wurde.
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