Leserfrage

Muss ich bei einem konsolidierten Tätigkeitsbericht mitmachen?

Frage: Bei unserem Unternehmen gibt es regelmäßige Tätigkeitsberichte, etwa der Beauftragten für Compliance und Arbeitssicherheit. Auch ich als Datenschutzbeauftragter habe bislang einen eigenen Tätigkeitsbericht zum Ende des Jahres erstellt. Die […]

Andreas Würtz

14.10.2026 · 1 Min Lesezeit

Frage: Bei unserem Unternehmen gibt es regelmäßige Tätigkeitsberichte, etwa der Beauftragten für Compliance und Arbeitssicherheit. Auch ich als Datenschutzbeauftragter habe bislang einen eigenen Tätigkeitsbericht zum Ende des Jahres erstellt. Die Geschäftsführung fordert nun erstmalig einen konsolidierten Bericht, in dem alle Tätigkeitsberichte einheitlich dargestellt werden. Auch sollen Schlüsselthemen vorgegeben sein, die jeder Beauftragte auf das Jahr bezogen darstellen soll. Muss ich als Datenschutzbeauftragter bei einem konsolidierten Bericht mitmachen und mich mit den Kollegen abstimmen?

Antwort: Für betriebliche Datenschutzbeauftragte gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Tätigkeitsberichts. Dass Ihre Geschäftsführung einen Bericht einfordert, kann insbesondere folgende Gründe haben:



  • Risikomanagement: Ihr Unternehmen muss Risikovorsorge treffen und bestehende Risiken aktiv managen, etwa zum Schutz von personenbezogenen Daten. Unter Umständen ist ein Tätigkeitsbericht eine wichtige Säule, um darauf basierend die Risiken effektiv zu steuern.



  • Informationsinteresse: Auch wenn Sie Datenschutzbeauftragter sind, sind Sie zugleich Arbeitnehmer. Ein Arbeitgeber kann von einem Arbeitnehmer fordern, dass er einen Überblick darüber gibt, was er in seiner Arbeitszeit macht. Eine entsprechende Weisung im Sinne von § 106 Gewerbeordnung wird meist kaum zu beanstanden sein. Das vor allem dann, wenn Sie keine Dinge offenbaren, die Ihrer Pflicht zur Vertraulichkeit unterliegen.
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