Frage an die Redaktion

Muss ich in Datenschutzhinweisen genannt werden?

Frage: Eine Kanzlei hat für die neue App unseres Unternehmens Datenschutzhinweise erstellt. Darin tauche auch ich als Datenschutzbeauftragter mit Namen und persönlicher E-Mail-Adresse auf. Nach meiner Rückfrage hieß es, dass […]

Andreas Würtz

16.02.2026 · 1 Min Lesezeit

Frage: Eine Kanzlei hat für die neue App unseres Unternehmens Datenschutzhinweise erstellt. Darin tauche auch ich als Datenschutzbeauftragter mit Namen und persönlicher E-Mail-Adresse auf. Nach meiner Rückfrage hieß es, dass das so sein müsse. Ich bezweifle das. Muss ich wirklich persönlich genannt werden?

Antwort: Bei der Erhebung personenbezogener Daten müssen bestimmte Informationen gegeben werden. Dazu zählen nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten. Nun kommt das Aber: Auch eine namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten wäre eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Dazu besteht jedoch keine Pflicht. Die DSGVO fordert nur Kontaktdaten, keine namentliche Nennung. Also reichen allgemeine Kontaktdaten aus. Das sind etwa die Firmenanschrift mit „Datenschutzbeauftragter“ und eine auf die Funktion bezogene E-Mail-Adresse, z. B. „datenschutzbeauftragter@musterladen-abc.xyz“. Weiteres Argument gegen die Angabe Ihres konkreten Namens: Weil in Art. 13 DSGVO keine namentliche Nennung gefordert ist, wäre eine Veröffentlichung konkreter persönlicher Informationen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO). Es fehlt an der Erforderlichkeit.





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