FRAGE: Eine Kanzlei hat für die neue App unseres Unternehmens Datenschutzhinweise erstellt. Darin tauche auch ich als Datenschutzberater mit Namen und persönlicher E-Mail-Adresse auf. Nach meiner Rückfrage hiess es, dass das so sein müsse. Ich bezweifle das. Muss ich wirklich persönlich genannt werden?
ANTWORT: Bei der Erhebung von Personendaten müssen bestimmte Informationen gegeben werden, damit Betroffene wissen, wohin sie sich wenden können. Dazu zählen nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. d Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) auch die Kontaktdaten des Datenschutzberaters.