Kommen Sie Ihrem Informationsauftrag nach
Als Profi im Datenschutz wissen Sie: Im Wesentlichen sollen Sie als Datenschutzbeauftragter das Unternehmen und dessen Beschäftigte in Fragen des Datenschutzes beraten und die Umsetzung der geltenden Regelungen kontrollieren. Das ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung. Neben dem Beraten sollen Sie jedoch auch unterrichten, sprich informieren. Tut sich beispielsweise bei Gesetzen oder Anforderungen im Bereich Datenschutz etwas, das für Ihr Unternehmen von Relevanz ist, sollten Sie zumindest die zuständigen Kollegen darauf aufmerksam machen.
Sie möchten eine Arbeitshilfe herunterladen, aber haben noch keinen Zugang?
Testen Sie jetzt ‘Datenschutz aktuell professional’ und erhalten Sie Zugriff auf eine Vielzahl hilfreicher Mustervorlagen, Checklisten und Schritt-für-Schritt-Anleitungen, die Ihren Alltag optimieren!