Werden Sie Ihrem Auftrag gerecht
Seit eh und je ist es Aufgabe eines Datenschutzbeauftragten, die Umsetzung der gesetzlichen und betrieblichen Anforderungen im Unternehmen zu fördern. Dazu gehört in erster Linie auch, dass Sie das Unternehmen und dessen Beschäftigte beraten. Das sieht Art. 39 Abs. 1 Buchst. a Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor. Beraten heißt dabei: Sie lassen sich die Dinge schildern, schätzen diese im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen ein und geben die nötigen Hinweise. Orientiert man sich daran, ist in Sachen Datenschutz alles im grünen Bereich.
Sie sind Ermöglicher und nicht Verhinderer
Datenschutz ist wichtig – keine Frage! Doch Sie sollten Ihre Funktion nie so verstehen, dass Sie der einzige Beschützer der Daten sind und jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten möglichst verhindern sollten. Verhindern Sie nämlich auch das, was eigentlich möglich wäre, kann das ziemlich schlecht für Ihr Unternehmen sein. Schließlich macht vielleicht die Konkurrenz das Mögliche möglich und Ihr Unternehmen hat das Nachsehen.