Sie sind auch der Datenschutzbeauftragte des Betriebsrats
Noch vor einigen Jahren war umstritten, inwieweit der Betriebsrat im Unternehmen in Sachen Datenschutz ein komplettes Eigenleben führen kann. Teilweise war man der Ansicht, dass der Datenschutzbeauftragte den Betriebsrat weder beraten noch kontrollieren darf. Schließlich sahen manche den Betriebsrat sogar als Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an.
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