Rechtsprechung

OLG Frankfurt: E-Mail-Adresse ist für Zugfahrt nicht nötig

Rechtsgrundlagen sind oft essenziell, damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt ist. Doch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht gerade bei Einwilligung & Co. viele Anforderungen vor, die für eine Wirksamkeit zu erfüllen sind. Freiwilligkeit und Erforderlichkeit sind entscheidend, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 10.7.2025 (Az. 6 UKl 14/24) zeigt.

Andreas Würtz

23.11.2025 · 3 Min Lesezeit

Das führte zum Rechtsstreit

Die Bahn nutzte verschiedene Vertriebswege für den Verkauf von Tickets für Bahnfahrten. Vergünstigte Spartickets waren nur mit Kundenkonto über das Internet bzw. in einer App erhältlich. Später waren die Tickets auch am Schalter zu kaufen. Doch hier war für die Ausstellung eines Tickets die Angabe einer E-Mail-Adresse bzw. einer Mobiltelefonnummer erforderlich. Dorthin wurde ein Code geschickt, mit dem das Ticket in die App geladen werden konnte. Wollte man keine E-Mail-Adresse oder Mobiltelefonnummer angeben, blieb nur der Kauf nicht vergünstigter Tickets beispielsweise am Fahrscheinautomaten.

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