Fragen an die Redaktion

Reicht eine Teilnehmerliste als Verpflichtungsnachweis aus?

Frage: Bei uns wurden bisher die Beschäftigten schriftlich mit einer „Verpflichtungserklärung zum Datenschutz“ zur Einhaltung der Basics etwa aus Art. 5 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet. Nun haben wir umgestellt […]

Andreas Würtz

17.11.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage: Bei uns wurden bisher die Beschäftigten schriftlich mit einer „Verpflichtungserklärung zum Datenschutz“ zur Einhaltung der Basics etwa aus Art. 5 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet. Nun haben wir umgestellt auf eine Schulung. Da wir jetzt kein unterschriebenes Dokument mehr haben, fragen wir uns: Reicht eine Teilnehmer- oder Unterschriftenliste?

Antwort: Die DSGVO macht keine detaillierten Vorgaben dazu, wie Beschäftigte mit dem Datenschutz vertraut gemacht werden müssen. Es besteht keine Verpflichtung zu einer schriftlichen Erklärung des Beschäftigten. Aber: Ein Verantwortlicher muss den Nachweis führen können, dass er etwa im Zusammenhang mit Art. 29 DSGVO die nötigen Weisungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten gegenüber den Beschäftigten erteilt hat. Weil es jedoch keine gesetzlichen Vorgaben zur Dokumentation gibt, können Sie eine Art und Weise wählen, die sachgerecht, angemessen und praktikabel ist.



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