Verfügbarkeit dient der Sicherheit der Verarbeitung
Schauen Sie in Art. 32 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), finden Sie dort die Sicherheitsziele. Eines ist, dass Ihr Unternehmen dafür sorgen muss, dass personenbezogene Daten verfügbar sind, um diese bei einem physischen oder technischen Zwischenfall schnell wiederherzustellen. Typisch sind hier ausreichend dimensionierte Technik, Redundanzsysteme und Datenspiegelungen in RAID-Systemen. Doch gerade kleinere Unternehmen werden vor allem auf Back-ups setzen. Wie es um die Datenverfügbarkeit in Ihrem Unternehmen steht, können Sie in einem Beratungsgespräch herausfinden. Setzen Sie auf diese Checkliste:
Sie möchten den ganzen Artikel lesen, aber haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚Datenschutz aktuell‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- praxisnahem Wissen zur Verbesserung und Erleichterung Ihrer Arbeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter
- Erläuterungen zu aktuellen Gesetzesänderungen
- praxisnahen Arbeitshilfen
