Risikominimierung ist Ihr Ding
Ihre Aufgaben hat der Gesetzgeber in Art. 39 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umrissen. So sollen Sie in allen Datenschutzfragen beraten und die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz kontrollieren. Zudem obliegt Ihnen das Unterrichten, sprich das Informieren und Sensibilisieren für die Anforderungen des Datenschutzes sowie das Aufklären über mögliche Gefahren und Risiken. Und bei alledem sollen Sie risikoorientiert vorgehen (Art. 39 Abs. 2 DSGVO).
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