Das fordert die DSGVO
Braucht ein Verantwortlicher einen Datenschutzbeauftragten, etwa weil die Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erfüllt sind, gilt: Das kann nicht einfach jeder Beschäftigte machen, der nicht bei drei auf den Bäumen ist.
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