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Sie sollen einen Datenschutzvertrag verhandeln? Sagen Sie besser Nein 

Als Datenschutzprofi wissen Sie: Das Thema Datenschutz hat es ganz schön in sich. So manche Regelung ist nicht auf Anhieb zu verstehen und bei vielem muss man genau wissen, was man tut. Und weil Sie derjenige sind, der sich mit der Materie am besten auskennt, erwartet man von Ihnen, dass Sie sich der Dinge annehmen, die mit Personendaten zu tun haben. Doch gerade wenn Sie Vereinbarungen verhandeln sollen, ist Vorsicht geboten.

Andreas Würtz

28.02.2025 · 3 Min Lesezeit

Nicht alles, was auf Ihrem Schreibtisch landet, ist Ihre Sache

Sind Personendaten im Spiel, denkt man in Ihrem Unternehmen vielleicht sofort an Sie. So freut sich vielleicht ein Projektleiter, wenn er ein unliebsames Thema schnell loswerden kann. Gerne werden etwa folgende Angelegenheiten an den Datenschutzberater weitergereicht: 

  • Vertraulichkeitsvereinbarungen, sogenannte Non-Disclosure Agreements, etwa um den Schutz von Informationen im Vorfeld einer neuen Kooperation sicherzustellen
  • Vereinbarungen zur Auftragsbearbeitung (Art. 9 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG))
  • Nutzungsbedingungen und allgemeine Geschäftsbedingungen

Doch mit dem Verhandeln solcher Vereinbarungen können Sie sich schnell in Teufels Küche bringen. So übernehmen Sie eine Aufgabe, die Sache des Verantwortlichen ist.

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