Suchen Sie das beratende Gespräch
Ein Audit bei der Unternehmensleitung machen – davor schreckt mancher Datenschutzbeauftragter zurück. Doch einen „Blindflug“ im Datenschutz beim Chef einfach hinnehmen ist auch keine gute Idee. Schließlich gilt Ihr Beratungs- und Kontrollauftrag aus Art. 39 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung uneingeschränkt. Also bietet sich ein Gespräch auf Augenhöhe an.
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