Recht & Richtlinie

Social-Media-Nutzung – doch keine gemeinsame Verantwortung mehr?

Sind der Betreiber eines sozialen Netzwerks (z. B. Facebook) und die Betreiber einer entsprechenden Profilseite (z. B. Fanpage) gemeinsam datenschutzrechtlich verantwortlich? Insbesondere über diese zentrale Frage hatte das Verwaltungsgericht (VG) Köln zu entscheiden.

Michael Rohrlich

02.10.2025 · 3 Min Lesezeit

In dem Verfahren der Bundesdatenschutzbeauftragten gegen das Bundespresseamt hat das VG Köln mit Urteil vom 17.07.2025 (Az. 13 K 1419/23) entschieden, dass das Bundespresseamt das Facebook-Profil (sog. Fanpage) der Bundesregierung weiterhin betreiben darf. Es soll hier keine gemeinsame Verantwortung mit Meta vorliegen, so die Kölner Richter. Das VG Köln sieht die alleinige Verantwortung für die datenschutzkonforme Gestaltung des Cookie-Banners auf der Facebook-Seite bei Meta.

Ausgangspunkt: EuGH

Dreh- und Angelpunkt im Verfahren vor dem VG Köln sowie auch schon bei zwei Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist die Frage, wer die datenschutzrechtliche Verantwortung für den rechtskonformen Einsatz von Cookies trägt, die über die Facebook-Webseite gesetzt werden. Denn durch die Errichtung und den Betrieb einer Fanpage bei Facebook besteht die Möglichkeit, auf dem Endgerät von Nutzern, die die Fanpage besuchen, Cookies zu platzieren. Die EuGH-Entscheidung aus dem Jahr („Wirtschaftsakademie“-Urteil des EuGH vom 05.06.2018, Az. C-210/16) bildet die Grundlage für die Einleitung des VG-Köln-Verfahrens durch die Bundesdatenschutzbeauftragte. Der EuGH hatte damals entschieden, dass für die Einhaltung des Datenschutzes nicht Facebook allein zuständig ist, sondern mit dem Betreiber der Fanpages eine gemeinsame Verantwortung vorliegt.

Zwischenstopp: Köln

Die Kölner Richter sind der Ansicht, dass das Bundespresseamt nicht gemeinsam mit Meta für die Datenverarbeitung verantwortlich ist. Allein Meta sei als Betreiberin der Plattform dafür verantwortlich, die Nutzer über die Platzierung von Cookies zu informieren und deren Einwilligung einzuholen. Das Bundespresseamt – genauso wie alle anderen Fanpage-Betreiber auch – habe keine Möglichkeit, auf die technischen Parameter von Meta Einfluss zu nehmen, so das VG Köln.