Frage: Bei uns gibt es ständig Veränderungen. Das kann auch Verarbeitungen personenbezogener Daten betreffen. Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führe ich als Datenschutzbeauftragter. Allerdings ist das Verzeichnis oft ungenau bzw. nicht aktuell, weil nicht ich von Änderungen erfahre. Kann man mir etwas vorwerfen, wenn es mit dem Verzeichnis nicht passt?
Antwort: Zwar wird man Ihnen an sich eher keinen Strick daraus drehen können, wenn Sie das Verzeichnis führen und es mangels bereitgestellter Informationen nicht rund ist. Denn das ist eigentlich Sache des Verantwortlichen. Diesen trifft die Pflicht zur Führung des Verzeichnisses nach Art. 30 Datenschutz-Grundverordnung.
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