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Verarbeitungsverzeichnis: Machen Sie den Check

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist vielleicht für manchen in Ihrem Unternehmen ein rotes Tuch. Und vielleicht sind auch Sie kein Freund der betreffenden Dokumentationspflicht. Doch wie dem auch sei: Es ist nicht nur Nachweis, sondern auch Arbeitsmittel für Sie. Grund genug also, dass Sie prüfen, ob alles passt.

Andreas Würtz

29.01.2026 · 3 Min Lesezeit

Gehen Sie die Prüfung planvoll an

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, gerne auch als Verfahrensverzeichnis oder Verarbeitungsverzeichnis bezeichnet, hat es in sich. Häufig passt es hier und da nicht so ganz oder Angaben sind falsch bzw. fehlen. Und weil das Verzeichnis eigentlich gar nicht von Ihnen zu führen, sondern Ihnen vom Verantwortlichen bereitzustellen ist, kann die Qualität dieses Arbeitsmittels fraglich sein. Doch das Verzeichnis ist ein wichtiges Arbeitsmittel für Sie: Denn damit können Sie leichter Risiken ausmachen, Schwerpunkte für Ihre Arbeit setzen und auch bei der Bearbeitung von Betroffenenrechten leichter unterstützen. Gehen Sie Ihre Prüfung planvoll an, indem Sie die folgenden Schritte umsetzen.

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