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Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten: Machen Sie den Qualitätscheck

Als Spezialist im Datenschutz wissen Sie: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) macht manche Vorgabe, die im Unternehmen und vielleicht auch bei Ihnen auf wenig Gegenliebe stößt. So ist das oft beim Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Doch das ist gerade keine „Müllhalde“ für Verarbeitungsinformationen. Im Gegenteil: Es ist ein wichtiges Arbeitsmittel für Ihr Unternehmen und Sie.

Andreas Würtz

23.10.2025 · 3 Min Lesezeit

Das hat es mit dem Verzeichnis auf sich 

Ihr Unternehmen muss seine Verarbeitungstätigkeiten dokumentieren. Dazu sind alle Verarbeitungstätigkeiten mit bestimmten Informationen zu erfassen.

Für das Verzeichnis eines Verantwortlichen ergibt sich der Inhalt aus Art. 30 Abs. 1 DSGVO. Auftragsverarbeiter brauchen daneben noch ein Verzeichnis mit den von Art. 30 Abs. 2 DSGVO vorgegebenen Inhalten.

Dabei ist wichtig: Es muss nicht jede Verarbeitung erfasst werden. Es geht um Verarbeitungstätigkeiten, sprich ein Bündel von Verarbeitungen, das einem gemeinsamen Zweck dient oder einen Verarbeitungsvorgang bzw. -prozess abbildet. 

Ein gutes Verzeichnis macht Ihnen das Leben leichter 

Klar ist: Beim Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO handelt es sich nicht einfach nur um eine Sammlung von Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Ihrem Unternehmen.

Vielmehr handelt es sich dabei um ein Arbeitsmittel für Sie als Datenschutzbeauftragten. Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten erfüllt viele Zwecke und hilft Ihnen insbesondere in den folgenden Situationen: 

  • Es unterstützt Sie beim Beraten
    Als Datenschutzbeauftragter sollen Sie Ihr Unternehmen und die Beschäftigten in Datenschutzfragen beraten.

    Das ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 Buchst. a DSGVO. Mit einem vollständigen und gut gepflegten Verzeichnis können Sie schnell einen Überblick gewinnen und leichter Ihrem Beratungsauftrag nachkommen.

    Schließlich können Sie besser nachvollziehen, wer warum welche personenbezogenen Daten wie verarbeitet.

  • Die Datenschutz-Folgenabschätzung unterstützen
    Gibt es in Ihrem Unternehmen Verarbeitungen mit besonderen Risiken für die Betroffenen, muss eventuell eine Datenschutz- Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchgeführt werden.

    In diesem Zusammenhang müssen Sie zwecks Beratung eingebunden werden (vgl. Art. 35 Abs. 2 DSGVO, Art. 39 Abs. 1 Buchst. c DSGVO).

    Auch bei angedachten oder geplanten Verarbeitungen sind die für das Verzeichnis erforderlichen Angaben Grundlage für eine durchzuführende Folgenabschätzung. 

  • Sie können Risiken für den Datenschutz leichter identifizieren 
    Mit den Informationen des Verzeichnisses können Sie schnell erkennen, wo etwa besondere Risiken bei der Verarbeitung personenbezogener Daten lauern können.

    Denken Sie hier an die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO (z. B. Gesundheitsdaten) oder die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Drittstaaten ohne angemessenes Schutzniveau. 

  • Sie setzen bei Kontrollen die richtigen Schwerpunkte 
    Es zählt zu Ihren Aufgaben, die Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz zu kontrollieren (Art. 39 Abs. 1 Buchst. b DSGVO).

    Mit dem Verzeichnis fällt es Ihnen leichter, die richtigen Schwerpunkte zu setzen. Risikoorientiert Schwerpunkte zu setzen, wird immer eine besondere Herausforderung sein, schließlich haben die meisten Datenschutzbeauftragten nur begrenzte Zeit und Mittel. 

  • Die Betroffenenrechte können effektiver umgesetzt werden 
    Zwar sind die Umsetzung und die Erfüllung der Betroffenenrechte eigentlich Sache des Verantwortlichen. Meist werden Sie als Datenschutzbeauftragter jedoch beratend unterstützen müssen.

    Damit etwa ein Auskunfts- oder Löschanspruch vollständig erfüllt werden kann, hilft oft ein Blick in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. 
  • Ihr Unternehmen erfüllt gesetzliche Anforderungen 
    Zwar soll es bei der Pflicht zum Führen des Verzeichnisses irgendwann ggf. Anpassungen geben und insofern die DSGVO überarbeitet werden.

    Bis dahin muss Ihr Unternehmen der Verpflichtung nachkommen. Macht es das nicht, kann das zu einigem Ärger führen. Und teuer kann es auch werden, falls es zu einem Bußgeld kommt.

Die Qualität muss stimmen 

Wie hilfreich und nützlich ein Verzeichnis für Sie als Datenschutzbeauftragten ist, hängt von dessen Inhalten ab, sprich von zutreffenden und vollständigen Angaben sowie von deren Aktualität..

Ob Sie ein gutes Hilfsmittel haben oder ob es Nachbesserungsbedarf gibt, sollten Sie ab und an prüfen. Dazu können Sie die folgende Checkliste verwenden.

Prüfen Sie zunächst für sich selbst und klären Sie anschließend relevante oder offene Fragen mit den zuständigen Personen. 

Arbeitshilfen

  • Qualitätscheck für das Verzeichnis nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO

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Andreas Würtz ist Rechtsanwalt und widmet sich in erster Linie Fragen aus dem Datenschutz- und Arbeitsrecht. Er ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Privacy Professional (CIPP/E, CIPM, FIP), ISO-27001-Lead-Auditor und Krisenkommunikationsmanager. Seit 2005 […]