Frage: Das von mir betreute Unternehmen beabsichtigt, sein Gelände mit „Videoüberwachung“ abzusichern. Es ist aber nur beabsichtigt, Attrappen zu installieren. Dafür will man echte Videokameras verwenden, die ohne „Innenleben“ sind und nicht funktionieren. Ich soll dazu Stellung nehmen. Insbesondere soll ich einschätzen, inwieweit die Kameras zu einem Bußgeldrisiko werden können. Wie ist die Sache zu sehen?
Antwort: Zunächst ist eine Frage entscheidend: Gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) überhaupt? Hierzu sollten Sie zunächst einen Blick in Art. 2 Abs. 1 DSGVO werfen. Danach gilt die DSGVO, wenn ganz oder teilweise automatisiert personenbezogene Daten verarbeitet werden. Bringt Ihr Unternehmen Kameraattrappen an, kann es technisch schon nicht zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten kommen. Die Kameras erzeugen keine Daten.
Sie möchten den ganzen Artikel lesen, aber haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚Datenschutz aktuell professional‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- praxisnahem Wissen zur Verbesserung und Erleichterung Ihrer Arbeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter
- Erläuterungen zu aktuellen Gesetzesänderungen
- praxisnahen Arbeitshilfen
