Selbstdatenpreisgabe

Wenn Mitarbeitende selbst posten, erzählen und teilen

Was gilt eigentlich, wenn Arbeitnehmer selbst Daten über sich oder ihre Arbeit teilen? Soziale Netzwerke, Messenger oder Team-Chats machen das Teilen von Informationen einfach. Oft geschieht es beiläufig – ein Foto aus dem Büro, ein Kommentar zum Arbeitsalltag oder ein Beitrag über ein Projekt. Darf das Unternehmen diese Daten einfach nutzen? Nicht automatisch.

Anna Mauch

16.03.2026 · 3 Min Lesezeit

Freiwillig heißt nicht folgenlos

Dass Beschäftigte Informationen selbst veröffentlichen, ändert nichts an ihrer rechtlichen Einordnung. Auch öffentlich zugängliche Inhalte bleiben personenbezogene Daten und unterliegen den datenschutzrechtlichen Vorgaben. Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie bleiben an Zweckbindung, Erforderlichkeit und eine tragfähige Rechtsgrundlage gebunden – unabhängig vom verwendeten Kanal. Maßgeblich ist nicht die Offenheit der Information, sondern der konkrete Verarbeitungszweck. Die öffentliche Sichtbarkeit allein begründet keine freie Nutzungsmöglichkeit. Solche Informationen dürfen insbesondere nicht ohne klar definierten Zweck weiterverarbeitet werden, etwa zur Leistungsbewertung, zur Erstellung interner Profile oder als Grundlage personalbezogener Entscheidungen. Zugleich kann eine freiwillige Veröffentlichung auch zur unbeabsichtigten Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder vertraulichen Informationen führen. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber anlassbezogen prüfen, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind; eine dauerhafte Beobachtung ist damit jedoch nicht verbunden.

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