Freiwillig heißt nicht folgenlos
Dass Beschäftigte Informationen selbst veröffentlichen, ändert nichts an ihrer rechtlichen Einordnung. Auch öffentlich zugängliche Inhalte bleiben personenbezogene Daten und unterliegen den datenschutzrechtlichen Vorgaben. Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie bleiben an Zweckbindung, Erforderlichkeit und eine tragfähige Rechtsgrundlage gebunden – unabhängig vom verwendeten Kanal. Maßgeblich ist nicht die Offenheit der Information, sondern der konkrete Verarbeitungszweck. Die öffentliche Sichtbarkeit allein begründet keine freie Nutzungsmöglichkeit. Solche Informationen dürfen insbesondere nicht ohne klar definierten Zweck weiterverarbeitet werden, etwa zur Leistungsbewertung, zur Erstellung interner Profile oder als Grundlage personalbezogener Entscheidungen. Zugleich kann eine freiwillige Veröffentlichung auch zur unbeabsichtigten Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder vertraulichen Informationen führen. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber anlassbezogen prüfen, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind; eine dauerhafte Beobachtung ist damit jedoch nicht verbunden.
Sie möchten den ganzen Artikel lesen, aber haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚Datenschutz aktuell professional‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- praxisnahem Wissen zur Verbesserung und Erleichterung Ihrer Arbeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter
- Erläuterungen zu aktuellen Gesetzesänderungen
- praxisnahen Arbeitshilfen
