Dokumentieren ist wichtig
Ihnen ist bestimmt die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bekannt. Auch Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DSGVO enthält die Pflicht zum Nachweis der Maßnahmen zur Umsetzung der DSGVO. Allerdings trifft diese Pflicht den Verantwortlichen. Für Datenschutzbeauftragte besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Arbeit belegbar zu machen. Allerdings liegt genau das in Ihrem Eigeninteresse. Können Sie belegen, wie Sie bei einer bestimmten Frage beraten haben, wird es schwer, das Gegenteil zu behaupten. Zudem bringen Sie Konsistenz in Ihre Beratung oder in Ihre Kontrollen, wenn Sie auch nach Jahren noch nachvollziehen können, wie Sie die Dinge gesehen haben.
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