Datenschutzbeauftragter

Wer schreibt, der bleibt: Machen Sie Ihre Arbeit belegbar

Sie kennen vielleicht die geflügelten Worte aus der Überschrift: Auch wenn mancher das gerne einfach so dahinsagt, steckt viel Wahres darin. Kann man die eigene Arbeit belegen, wird es für andere schwierig, einem an den Karren zu fahren. Das gilt gerade für Sie als Datenschutzbeauftragten.

Andreas Würtz

13.05.2026 · 3 Min Lesezeit

Dokumentieren ist wichtig

Ihnen ist bestimmt die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bekannt. Auch Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DSGVO enthält die Pflicht zum Nachweis der Maßnahmen zur Umsetzung der DSGVO. Allerdings trifft diese Pflicht den Verantwortlichen. Für Datenschutzbeauftragte besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Arbeit belegbar zu machen. Allerdings liegt genau das in Ihrem Eigeninteresse. Können Sie belegen, wie Sie bei einer bestimmten Frage beraten haben, wird es schwer, das Gegenteil zu behaupten. Zudem bringen Sie Konsistenz in Ihre Beratung oder in Ihre Kontrollen, wenn Sie auch nach Jahren noch nachvollziehen können, wie Sie die Dinge gesehen haben.

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