FRAGE: Das von mir als Datenschutzberaterin betreute Unternehmen ist oft als IT-Dienstleister tätig. Dass hier Art. 9 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) gilt und es einer Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung bedarf, liegt auf der Hand. Unser Datenschutzkonzept ist Teil zahlreicher Verträge mit Auftraggebern. Die Datenschutzberaterin eines potenziellen Auftraggebers hat dieses Konzept als nicht ausreichend bewertet. Ich sehe das als Datenschutzberaterin ganz anders. Allerdings könnte nun das Geschäft mit dem neuen Auftraggeber platzen, wenn nicht dessen Anforderungen entsprochen wird. Wie geht man mit dieser kniffligen Situation am besten um?
ANTWORT: Wichtig ist zunächst, dass Ihr Unternehmen das Gespräch mit dem Auftraggeber sucht, um die Situation zu besprechen und Möglichkeiten auszuloten, wie man doch noch zusammenkommen kann. Dazu kann es eine gute Idee sein, wenn Sie sich mit der Datenschutzberaterin des Auftraggebers austauschen. Sie sollten verstehen und nachvollziehen können, welche Aspekte, Einschätzungen und Feststellungen zu ihrer Einschätzung führten. Unter Umständen sind die Gründe gerechtfertigt.