Frage: Bei meinem sehr sparsamen Chef habe ich einen „historischen“ Aktenvernichter entdeckt. Den will er weiter nutzen, auch wenn dieser nur einen relativ breiten „Spaghettischnitt“ beherrscht. Wie kann ich ihn von einer Neuanschaffung überzeugen?
Antwort: Argumentieren Sie zunächst mit dem Datenschutz bzw. rechtlichen Pflichten. Damit personenbezogene Daten nicht von Unbefugten zur Kenntnis genommen werden können, müssen risikoangemessene Schutzmaßnahmen ergriffen werden (Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung). Daher muss auch bei einem Schredder dessen Funktion zum Schutzbedarf passen. Schon bei normalen personenbezogenen Daten wäre ein Schredder mit „Spaghettischnitt“ nicht risikoangemessen. Eine so geschredderte Seite lässt sich relativ leicht wieder zusammensetzen. Streifenschnitt entspricht meist der Sicherheitsstufe 1 und ist ungeeignet. Geraten Daten so in falsche Hände, kann das zu viel Ärger und zu einem Bußgeld führen. Empfehlen Sie die Anschaffung eines Schredders, der Mikroschnitt (Sicherheitsstufe 5) beherrscht, sodass ein Zusammensetzen von Seiten praktisch unmöglich ist.
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