Bringen Sie in Erfahrung, was man vorhat
Will Ihr Unternehmen wachsen und in diesem Zusammenhang ein anderes Unternehmen ganz oder in Teilen aufkaufen, muss vieles bedacht werden, und zwar gerade im Datenschutz.
Nicht anders ist es, wenn Ihr Unternehmen ganz oder zum Teil verkauft werden soll. Damit Sie die Sache unter datenschutzrechtlichen Aspekten prüfen können, müssen Sie über die nötigen Informationen verfügen.
Erfahren Sie also, dass es eine entsprechende Absicht gibt, sollten Sie sich einklinken. Denn nur wenn Sie eingebunden sind, können Sie vor allem Ihrem gesetzlichen Beratungsauftrag aus Art. Art. 10 Abs.. 2 Buchst. a Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) nachkommen.
Zeigen Sie die Rahmenbedingungen auf
Klar ist für Sie als Profi im Datenschutz: Wenn Personendaten bearbeitet werden, müssen insbesondere die Vorgaben des DSG beachtet werden.
Da wären beispielsweise die Grundsätze der Bearbeitung von Personendaten (Art. 6 DSG), die Pflicht zur Umsetzung erforderlicher Massnahmen (Art. 8 DSG), die Erfüllung von Betroffenenrechten (Art. 19 bis 21 DSG) sowie die Gewährleistung der Sicherheit durch passende Schutzmassnahmen (Art. 7 DSG).
Soll ein Unternehmen oder sollen Teile hiervon gekauft oder verkauft werden, kommen jedoch einige Besonderheiten hinzu, die die zuständigen Kollegen nicht übersehen dürfen.
So ist es nicht automatisch zulässig, dass Personendaten, etwa von Kunden, von Unternehmen A zu Unternehmen B wandern.
Vielmehr kommt es darauf an, wie man bei der entsprechenden Transaktion vorgehen will. Zeigen Sie vor allem diese beiden Konstellationen auf:
Share Deal
Bei dieser Vorgehensweise werden die Anteile am Unternehmen an ein anderes Unternehmen übertragen. Das kaufende Unternehmen wird also Rechtsnachfolger des gekauften Unternehmens.
Damit gehen alle Rechte und Pflichten über. Bleibt der ursprüngliche Verantwortliche als solcher bestehen, gibt es auch keine Änderungen bei der Zulässigkeit der von ihm verantworteten Bearbeitungen von Personendaten.
Anders kann die Sache aussehen, wenn das aufgekaufte Unternehmen später in das kaufende Unternehmen integriert werden soll.
Asset Deal
Hierbei wird nicht ein Unternehmen an sich verkauft, sondern nur einzelne Wirtschaftsgüter oder Werte, die sogenannten Assets.
Denken Sie beispielsweise an eine App, die von einem Unternehmen an ein anderes verkauft werden soll, und zwar mit allem Drum und Dran, eben auch mit den Kundendaten.
Hier muss genau geprüft werden, inwieweit eine Übertragung der Kundendaten zulässig ist.
Machen Sie es amtlich
Share Deal und Asset Deal sind komplexe Themen. Es müssen hier viele Konstellationen bedacht werden. Doch unter Umständen müssen Sie nicht lange suchen und sich erst recht nicht den Kopf zerbrechen.
Setzen Sie auf einen relativ neuen Beschluss der Datenschutzkonferenz, des Abstimmungsgremiums der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden.
Die Ausführungen zu „Übermittlungen personenbezogener Daten an die Erwerberin oder den Erwerber eines Unternehmens im Rahmen eines Asset Deals“ finden Sie hier: https://t1p.de/8s43k. Möglicherweise können Sie daraus auch für Ihre Arbeit Erkenntisse gewinnen.
Der Verkauf oder Kauf von Unternehmen oder auch nur Teilen ist meist eine längerfristige Sache, die umfassende Planung erfordert. Für Ihre Beratung der Kollegen können Sie auf die folgende Checkliste setzen: